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Zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats mit verschiedenen Änderungswünschen vor.
Wer nur mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann statt des normalen Steuersatzes die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge aus der Gesellschaft beanspruchen.
Für die befristete Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus liegen jetzt konkrete Pläne vor.
Verhinderung von Gestaltungsmöglichkeiten und deutliche Vereinfachung für die Kapitalanleger sind die wesentlichen Ziele bei der Reform der Investmentbesteuerung.
Bei der Abwicklung von Immobilienfonds erhalten Anleger künftig mehr Geld, weil die Grunderwerbsteuer während der Abwicklung nicht mehr doppelt anfällt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt der Abgeltungsteuer auf Beteiligungserträge muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden.
Für Anleger gibt es zum Jahreswechsel keine wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Lediglich alte Freistellungsaufträge müssen um die Steueridentifikationsnummer ergänzt werden.
Dass sich für Gewerbetreibende der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer verringert, weil sie einen Steuerbonus für die gezahlte Gewerbesteuer erhalten, rechtfertigt keinen fiktiven Gewerbesteuerabzug beim Solidaritätszuschlag für andere Einkünfte.
Kapitalanleger müssen bis spätestens zum 15. Dezember 2015 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen, wenn sie Verluste nicht vortragen lassen wollen, sondern in der Steuererklärung mit Erträgen bei anderen Banken verrechnen wollen.
 

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