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Das Bundesverfassungsgericht muss derzeit prüfen, ob die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum verfassungswidrig ist.
Es ist verfassungsgemäß, wenn sich die Finanzgerichte bei der Beurteilung, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, einer typisierenden Rechtsprechung bedienen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind immer Herstellungskosten, selbst wenn es sich nur um kleinere Instandhaltungsarbeiten handelt.
Die Eigenheimzulage wird nicht als eigenes Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, wenn sie tatsächlich für die eigene Wohnung genutzt wird.
Ein unwesentlicher Nachtragsantrag oder die Verlängerung einer Baugenehmigung ändern nicht den für die Eigenheimzulage maßgeblichen Herstellungsbeginn.
Bei der Eigenheimzulage ist frühestens im nächsten Jahr mit Änderungen zu rechnen.
Ein Dachneubau während einer Gebäudeaufstockung führt zu Herstellungskosten, auch wenn das Dach auch ohne Aufstockung hätte ersetzt werden müssen.
Erhalten Sie eine Entschädigung, weil Ihr Grundstück von einem Dritten teilweise genutzt wird, so handelt es sich dabei steuerrechtlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von fünf Jahren seit der Herstellung oder Anschaffung gilt als Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Die aktuelle Rechtsprechung lässt der Finanzverwaltung einen breiten Interpretationsspielraum bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
 

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