Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, wann beim Immobilienleasing die Grunderwerbsteuer fällig wird. Von der Grunderwerbsteuer sind grundsätzlich auch Rechtsvorgänge erfasst, die es Ihnen ohne Übereignung rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Sie über das Grundstück wie ein Eigentümer verfügen können, also es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern können, und sich diese Maßnahmen wirtschaftlich zu Ihren Gunsten oder Lasten auswirken. Beim Immobilienleasing kommt es daher maßgeblich auf die Verwertungsbefugnis an:
Ein reiner Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis und damit keine Grunderwerbsteuerpflicht, wenn Ihnen als Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt herbeizuführen.
Haben Sie hingegen während der Vertragslaufzeit jederzeit die Möglichkeit, die Übereignung des Grundstücks durch Ausübung Ihres Ankaufsrechts herbeizuführen, besteht die Verwertungsbefugnis und damit die sofortige Grunderwerbsteuerpflicht.
Achten Sie daher beim Immobilienleasing darauf, dass das Ankaufsrecht erst ab einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden kann!
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