Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.
Eine Steuerbefreiung für viele Solaranlagen, Änderungen bei der Rechnungsabgrenzung und weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz gelten bereits rückwirkend.
Für Immobilien gibt es 2023 einen höheren Abschreibungssatz, steuerliche Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen und Änderungen im Bewertungsrecht.
Zu den zuletzt aufgenommenen Änderungen gehören eine erneute Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags und eine begrenzte Steuerpflicht für die staatliche Hilfe für Gas- und Fernwärmekunden.
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, mit dem auch Teile des neuen Entlastungspakets im Steuerrecht umgesetzt werden.
Weil ein Batteriesystem nicht für die Stromproduktion aus einer Photovoltaikanlage zwingend notwendig ist, ist auch der Vorsteuerabzug nicht möglich, wenn der damit gespeicherte Strom später privat verbraucht wird.
Wer die neue Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlangen nutzt, kann den Anspruch auf die Energiepreispauschale verlieren, wenn keine anderen Einkünfte bestehen, die zur Anspruchsberechtigung führen.
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