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Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.
Mit einem umfangreichen Steueränderungsgesetz, das vor allem Erleichterungen und Vereinfachungen enthält, will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft setzen.
Verkauft ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus, aus dem er schon vorher ausgezogen ist, an seinen Expartner, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen.
Mit einem Gutachten wollen der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund in mehreren Musterverfahren die Verfassungswidrikeit der neuen Grundsteuer in vielen Bundesländern nachweisen.
Entgegen der Ansicht des Fiskus sind auch Wertgutachten nach der Immobilienwertverordnung zur Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts geeignet.
Die Einführung des Nullsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf Altanlagen, insbesondere wenn es um die Entnahme solcher Anlage oder unentgeltliche Wertabgaben geht.
Die Finanzverwaltung hat Detailregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung neuer Photovoltaikanlagen ab 2023 veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nachweisen eine kürzere als die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer von Gebäuden möglich ist.
Der aufwendig gestaltete Garten eines teilweise betrieblich genutzten Hauses ist nicht automatisch anteilig in den Aufgabegewinn des im Haus ausgeübten Betriebs einzubeziehen.
Während sich der Bund eine großzügige Fristverlängerung genehmigt, ist für die meisten Immobilieneigentümer die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung am 31. Januar 2023 abgelaufen.
 

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