Ein Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes besteht erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich kein Ausbildungsplatz vorhanden ist.
Beim Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch sind auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen.
Bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden.
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt - vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.
Vor allem das Steueränderungsgesetz 2007 enthält eine ganze Latte an Kürzungen und Streichungen von Steuervorteilen, die die Steuerbelastung weiter steigen lassen.
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