Für ein auswärtig untergebrachtes, volljähriges Kind in Berufsausbildung können die Eltern einen Freibetrag von bis zu 924 Euro geltend machen. Dieser Freibetrag erhöht sich nicht durch ein Auslandsstudium des Kindes - selbst dann, wenn eine Ausbildung zum angestrebten Beruf im Inland gar nicht angeboten wird. Auch der Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten scheidet aus, weil hier nur Kosten für die eigene Ausbildung angesetzt werden können, aber keine Unterhaltsaufwendungen für Kinder.
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