Dass es bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Wehr- oder Zivildienst kein Kindergeld mehr gibt, hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.
Auch wenn die Einkommensprüfung beim Kindergeld seit diesem Jahr abgeschafft ist, gibt es immer noch Einschränkungen für die Berufstätigkeit volljähriger Kinder.
Die Steuerpflicht von Wehrsold und Taschengeld der Bufdis soll jetzt nur noch eingeschränkt gelten. Außerdem werden die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von zehn auf sieben Jahre reduziert.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Nachweisproblemen bei der Frage befasst, ob die Einzahlung auf ein gemeinsames Oder-Konto eine Schenkung an den anderen Ehegatten auslöst.
Mehrere Finanzgerichte und Finanzämter gewähren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken auch eingetragenen Lebenspartnern zumindest vorläufig den Splittingtarif.
Kinderbetreuungskosten, die ein Kind bezahlt, mindern nicht die Einkünfte des Kindes bei der Kindergeld-Einkommensgrenze, solange sie keine Werbungskosten sind.
Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.
Nach dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 sollen der Wehrsold und die Vergütung für den Bundesfreiwilligendienst zukünftig steuerpflichtig sein - allerdings regt sich gegen diese Pläne Widerstand aus allen Lagern.
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