Damit ein Forschungsstipendium steuerfrei ist, darf es den für die Forschungsaufgabe und die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Außerdem darf es den Stipendiaten nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichten. Mit dem zweiten Aspekt hat sich jetzt das Finanzgericht Hamburg befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gegenleistung nicht allein deswegen vorliegt, weil das Stipendium für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wurde und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist. Das gilt zumindest solange, wie der Stipendiat ansonsten frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abliefern muss.
Auch eine Reihe anderer Anforderungen zählt das Finanzgericht nicht zu den Gegenleistungen, die eine Steuerfreiheit ausschließen würden. Die Verpflichtung zur Anwesenheit am Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme und zum Vortrag in einem Arbeitskreis mit anderen Stipendiaten, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie die Pflicht zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber im Fall einer Veröffentlichung des Forschungsergebnisses stehen der Steuerfreiheit nicht im Wege.
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