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Während sich der Bundesrat mit verschiedenen Steueränderungsgesetzen befasst hat, hat das Bundesfinanzministerium den schon länger erwarteten Entwurf für die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt.


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Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für alle Schenkungen und Erbfälle seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang nur noch vorläufig fest.


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Wenn sich der Schenker zusammen mit dem Nießbrauch auch das Stimmrecht vorbehält, ist die Schenkung eines Firmenanteils nicht als Betriebsvermögen begünstigt.


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Die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien gibt es nur, wenn schon der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und mit deren Umsetzung begonnen hat.


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Zur Neuregelung der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind jetzt erste Details bekannt.


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Mit einem neuen Steueränderungsgesetz will die Bundesregierung vor allem verschiedenen Änderungswünschen der Länder Rechnung tragen, für die im letzten Jahr keine Zeit mehr war.


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Bei der jährlichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kommt ein Erlass der Zahlungen in Frage, wenn der Leistungspflichtige später zahlungsunfähig wird.


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Übernimmt ein Dritter die Beiträge für eine Lebensversicherung, sind die Beiträge in voller Höhe schenkungsteuerpflichtig, nicht nur in Höhe der Werterhöhung des Versicherungsanspruchs.


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Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.


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Das Bundesverfassungsgericht will sein Urteil zur Erbschaftsteuer noch vor Weihnachten verkünden.


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