Steuerbefreiung f?r ein selbstgenutztes Familienheim

In zwei Verfahren hat der Bundesfinanzhof ?ber die Steuerbefreiung f?r ein selbstgenutztes Familienheim entschieden, darunter die Frage, was alles zum Familienheim z?hlt.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein selbstgenutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Zu dieser Steuerbefreiung hat der Bundesfinanzhof nun zwei neue Entscheidungen getroffen.

Im ersten Verfahren ging es um die Frage, was alles zum Familienheim z?hlt. Das Finanzamt hatte in diesem Fall nur das Flurst?ck steuerfrei gestellt, auf dem das Wohnhaus stand. Die zusammen mit dem Familienheim genutzten Garten- und Wegfl?chen lie? das Finanzamt bei der Steuerbefreiung dagegen unber?cksichtigt. Dieser Einschr?nkung hat der Bundesfinanzhof widersprochen und festgestellt, dass der Begriff "bebautes Grundst?ck" bewertungsrechtlich auszulegen ist. Damit umfasst das steuerfreie bebaute Grundst?ck alle Fl?chen, die das zust?ndige Finanzamt am Ort der Immobilie als wirtschaftliche Einheit feststellt. Mehrere Flurst?cke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen als Garten- oder Wegegrundst?ck zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, k?nnen daher eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie von dem Eigent?mer zu diesem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung auch nach au?en erkennbar ist.

Aus diesem Urteil folgt aber auch, dass der neue Immobilieneigent?mer gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Finanzamt am Ort der Immobilie vorgehen muss, wenn er mit der fl?chenm??igen Zuordnung nicht einverstanden ist. Die Feststellungen dieses Finanzamts sind f?r das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend, weswegen der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid in einem solchen Fall quasi zu sp?t in der Steuerfestsetzungskette erfolgt und damit aussichtslos ist.

Das andere Verfahren beim Bundesfinanzhof betraf die Frist zur Selbstnutzung. Die Steuerbefreiung setzt n?mlich voraus, dass das Familienheim vom neuen Eigent?mer "unverz?glich" und damit innerhalb von in der Regel maximal sechs Monaten selbst genutzt wird. In diesem Streitfall war der Kl?ger zun?chst an einer Selbstnutzung gehindert, weil das Testament des Erblassers einer anderen Person ein unentgeltliches Wohnrecht einr?umte und der Erbe erst nach dem Auszug dieser Person mit den Renovierungsarbeiten beginnen konnte. Diese zogen sich dann l?nger hin, sodass die Selbstnutzung letztlich erst nach rund zwei Jahren erfolgte. Trotzdem hatte der Kl?ger bei Gericht Erfolg, weil in diesem Fall die Aufgabe des unentgeltlichen Wohnrechts und der Beginn der Renovierungsarbeiten bereits innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgten. Dass der tats?chliche Einzug erst fast zwei Jahre nach der Erbschaft erfolgte, lag daran, dass ein fr?herer Abschluss der Renovierungsarbeiten nicht m?glich war.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zur?ckgewiesen und festgestellt, dass die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte Karenzfrist von sechs Monaten keine starre Frist sei. Ma?geblich sind stets die konkreten Umst?nde des Einzelfalls. Ob ein Familienheim vom Erwerber unverz?glich zur Selbstnutzung f?r eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist daher aufgrund einer Gesamtw?rdigung aller Tatsachen im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

 
[mmk]