Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die in den Nebenkosten oder dem Hausgeld enthalten sind, können mit einem Nachweis vom Verwalter oder Vermieter steuermindernd berücksichtigt werden.
Die obersten Finanzbehörden haben durch eine Allgemeinverfügung die Anträge auf Aufhebung und Änderung des Grundsteuermessbescheides wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes zurückgewiesen.
Erst ab 2006 können Sie auch Handwerksleistungen steuermindernd geltend machen. Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung vor 2006 kommt nicht in Frage.
Die spätere Verbindung einer geförderten Wohnung mit einer anderen Wohnung kostet nicht die Eigenheimzulage, weil es sich nur um eine Vergrößerung und nicht um eine Neuschaffung handelt.
Sondertilgungen für Fremdwährungsdarlehen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds sind keine Werbungskosten.
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