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Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetzt liegt jetzt das zweite große Steuergesetz dieser Legislaturperiode vor.
Vom Bundesfinanzministerium kommt eine aktualisierte Fassung der Anwendungsrichtlinien zur steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
Prozesskosten im Zusammenhang mit einer günstigeren Finanzierung des Mietobjekts sind ebenfalls Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Ein privat genutzter Anbau an ein Betriebsgebäude, der sich räumlich vom übrigen Gebäude trennen lässt, kann nicht zum Betriebsvermögen gehören und berechtigt auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Wer den Steuervorteil nicht nutzen kann, erhält weder eine Auszahlung noch einen Rück- oder Vortrag auf andere Jahre.
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob die rückwirkende Spekulationsgewinnbesteuerung bestimmter Immobiliengeschäfte im Jahr 1999 verfassungsmäßig ist.
Die Bundesregierung bereitet ein zweites großes Steuergesetz vor, das vor allem EU-rechtliche Vorgaben umsetzen soll.
Ein Gewerbeschein genügt noch nicht, um Verluste aus Immobiliengeschäften als Verluste aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu behandeln.
Auch ein Gebäude, das bautechnisch als Neubau zu werten ist, kann steuerlich als Denkmal förderwürdig sein.
Abziehbar sind nur die im Haushalt entstandene Arbeitskosten, nicht jedoch die Grundgebühren für den Anschluss an eine externe Notrufzentrale.
 

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