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Keine Eigenheimzulage bei gescheitertem Fremdvergleich

Es gibt keine Eigenheimzulage, wenn der Kaufpreis in Form eines Darlehens gestundet wird und der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.

Haben Sie eine Wohnung von einem Angehörigen erworben, sollten Sie im Hinblick auf die Eigenheimzulage darauf geachtet haben, dass die Modalitäten einem Fremdvergleich standhalten. Ein Kaufvertrag zwischen Angehörigen, bei dem der Kaufpreis als zinsloses Darlehen ohne Festlegung einer festen Laufzeit des Darlehens und ohne Sicherheiten vereinbart wurde, hält nach der Einschätzung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt dem Fremdvergleich nicht stand. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Bank ein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen gewährt worden wäre.

Scheitert der Fremdvergleich bereits an den gerade aufgeführten drei Aspekten, kommt es nicht mehr darauf an, ob die monatlich vereinbarten Tilgungsraten regelmäßig erbracht werden, und der Darlehensgeber trotz seines hohen Alters den vollständigen Rückerhalt des Darlehens nach der statistischen Lebenserwartung erwarten kann. Das Scheitern des Fremdvergleichs hat zur Folge, dass keine Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vorliegen. Da diese aber zwingende Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage sind, bedeutet das, dass kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

 
[mmk]
 

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