Erstattet Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer berufliche Reisekosten, mindert diese steuerfreie Reisekostenerstattung Ihre abziehbaren Werbungskosten.
Haben Sie keine Kenntnis von der Möglichkeit des Vorkostenabzugs, liegt kein grobes Verschulden vor.
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