Die verzögerte Abgabe der Lohnsteueranmeldung oder der Umsatzsteuervoranmeldung ist nach allgemeiner Meinung eine Steuerhinterziehung auf Zeit, wenn der Unternehmer vorsätzlich die Zahlung durch die verspätete Abgabe der Steueranmeldung verzögert.
Vor diesem Hintergrund hat eine Änderung in den Richtlinien für Steuerstrafsachen für etwas Wirbel gesorgt. Dort wurde nämlich der Passus gestrichen, der die Finanzbeamten anwies, verspätete Steueranmeldungen nicht an die Strafsachenstelle zu melden, was nahelegt, dass zukünftig jede verspätete Steueranmeldung ein Steuerstrafverfahren zur Folge haben kann.
Das Bundesfinanzministerium hat nun aber erklärt, dass diese Änderung nur wegen der verschärften Anforderungen bei der Selbstanzeige erfolgt ist. Die nachträgliche Abgabe der Steueranmeldung galt nämlich gleichzeitig als Selbstanzeige, die bisher grundsätzlich strafbefreiende Wirkung hatte. Jetzt ist aber zumindest bei Beträgen über 50.000 Euro keine automatische Straffreiheit mehr vorgesehen, sodass hier durchaus ein Strafverfahren denkbar ist.
Grundsätzlich sollten Sie also verstärkt auf eine pünktliche Abgabe der Anmeldungen achten, insbesondere bei großen Steuerbeträgen. Das Ministerium hat aber auch festgestellt, die Finanzverwaltung werde auch weiterhin mit Augenmaß und Besonnenheit bei verspätet eingegangenen Steueranmeldungen agieren. Einen Rechtsanspruch auf die Kulanz des Finanzamts gibt es allerdings nicht.
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