Gerade rechtzeitig zum Auslaufen der Abwrackprämie kommt vom Bundesfinanzhof ein Urteil, das das stagnierende Neuwagengeschäft der Autohersteller wieder ankurbeln könnte. Dank diesem Urteil nämlich wird die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten beim Kauf von Jahreswagen deutlich eingeschränkt: Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils darf das Finanzamt nicht wie bisher die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage nehmen.
Stattdessen ist der Preis heranzuziehen, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf die Preisempfehlung des Herstellers. In vielen Fällen wird damit gar kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil mehr anfallen, denn der Handelspreis ist um einen zusätzlichen Bewertungsabschlag von 4 % zu reduzieren. Erst wenn die Differenz zwischen diesem Vergleichspreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis den Jahresfreibetrag für Personalrabatt von derzeit 1.080 Euro überschreitet, ist der Rabatt steuerpflichtig.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft von seinem Arbeitgeber ein Auto zum Sonderpreis von 16.500 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto liegt bei 19.900 Euro, im Handel werden aber in der Regel 10 % Rabatt gewährt. Der Vergleichspreis für den geldwerten Vorteil liegt damit bei 17.193,60 Euro (Handelspreis von 17.910 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag). Lohnsteuer fällt hier nicht an, denn der geldwerte Vorteil beträgt nur 693,60 Euro und überschreitet damit nicht den Freibetrag für Personalrabatte von 1.080 Euro. Zum Vergleich: Würde man den Listenpreis als Berechnungsgrundlage heranziehen, läge der geldwerte Vorteil bei 2.604 Euro, wovon 1.524 Euro steuerpflichtig wären.
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