Sie können einen Kaufvertrag anfechten, wenn Sie sich beim Kaufpreis versprochen oder vertippt haben. Eine Anfechtung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann möglich, wenn die falsche Preisangabe erst während der Datenübertragung entstanden ist. Geklagt hatte ein Computerladen, der den Kaufvertrag für ein Notebook anfechten wollte. Nach seinen Angaben veränderte ein Softwarefehler den Kaufpreis für das Notebook, wobei diese Software nur der Angebotsverwaltung dient - den Preis berechnet der Händler nicht damit.
Die Bundesrichter stuften den falschen Preis daher als anfechtbaren Erklärungsirrtum ein. Wäre die viel zu niedrige Preisangabe dagegen bei der Kalkulation entstanden, hätte der Händler Pech gehabt, denn Kalkulationsirrtümer erlauben keine Anfechtung des Kaufvertrags. Auch bei einer falschen Wertangabe schaut der Verkäufer in die Röhre: Das Landgericht Coburg meint, dass ein solcher Irrtum nicht zum vorzeitigen Abbruch einer Internet-Auktion berechtigt. Bricht der Anbieter die Auktion dennoch vorzeitig ab, bleibt er an sein Angebot gebunden; der Kaufvertrag kommt dann mit dem Höchstbietenden zustande.
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