Auch wenn das Studium der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient, sind die Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung abgelehnt. Zwar hatten die Verfassungsrichter nur über den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern entschieden, aber angesichts der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesfinanzhof auch von der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung in Bezug auf die Betriebsausgaben eines (späteren) Unternehmers überzeugt.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|