Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien reduziert sich die Erbschaftsteuer um 10 %. Weil das Gesetz aber nicht klar regelt, was "vermietet" bedeutet, musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Demnach gibt es den Steuerbonus nicht, wenn die Vermietung erst durch den Erben betrieben wird. Die Steuerbegünstigung fällt also weg, wenn die geerbte Immobilie zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder vermietet noch zu einer Vermietung bestimmt ist. Die Immobilie ist dann zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat, mit deren Umsetzung begonnen worden ist und sich dies anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen belegen lässt.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|