Im Einkommensteuergesetz heißt es, dass Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da die Aufstockungsbeträge für Arbeitnehmer in Altersteilzeit aber steuerfrei sind, sahen sich anscheinend einige Finanzbeamte veranlasst, die Werbungskosten der Betroffenen anteilig zu kürzen. Doch die Oberfinanzdirektion Hannover hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass auch diesen Arbeitnehmern der volle Werbungskostenabzug zusteht. Die Werbungskosten stehen nämlich mit den Aufstockungsbeträgen ebenso wenig in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang wie bei den Beziehern steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
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