Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nun auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wobei der Abzugsbetrag dann auf 1.250 Euro begrenzt ist. Die Finanzämter werden die betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern.
Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn in der Steuererklärung keine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind. Die Betroffenen sollten daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter prüfen dann im Einzelfall, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind. Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer allerdings aus.
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