In der Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide inzwischen mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der jedoch nicht alle anhängigen Verfahren abdeckt.
Nur Gehbehinderte dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
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