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Private Termingeschäfte

Infolge der Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sind erstmals auch private Termingeschäfte einer Besteuerung unterworfen. Sie werden jetzt vom Einkommenssteuerrecht erfasst und unterliegen somit der Spekulationsbesteuerung.

Die Neuregelung zu den Termingeschäften erfasst gemäß der Gesetzesbegründung Waren- und Devisentermingeschäfte, aber auch ausdrücklich Index-Optionsgeschäfte. Weiterhin sind auch Geschäfte betroffen, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder einen sonstigen Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, wenn der Zahlungsbetrag von einer veränderlichen Bezugsgröße (z.B. Zinssätze oder der DAX) abhängt.

Nach der alten Rechtslage unterlagen Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- und Marktpreisen eines Basiswertes zu bestimmten Stichtagen gerichtet waren, nicht der Besteuerung. Es fehlte am Tatbestand des Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts. Da diese Geschäfte nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hatten, wurden sie nicht vom Einkommenssteuerrecht erfasst.

Entsprechend der Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 unterliegen nun aber auch solche, bislang nicht steuerbare Termingeschäfte der Spekulationsbesteuerung. Die Neuregelung besagt ausdrücklich, dass Termingeschäfte als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte erfasst sind. Darunter sind Geschäfte zu verstehen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen Geldbetrag oder einen Vorteil erlangt. Dabei muss der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Spekulationsfrist von einem Jahr ist also auch für Termingeschäfte gültig. Erst wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts zumindest ein Jahr und einen Tag beträgt, ist der aus dem Geschäft erzielte Ertrag steuerfrei.

Das Einkommenssteuerrecht findet auf alle Termingeschäfte Anwendung, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt.

 
[mmk]
 

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