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Steuerpflicht für Betriebsrenten

Das Alterseinkünftegesetz ändert auch die Besteuerung von Betriebsrenten, indem diese langfristig höher besteuert werden.

Betriebsrenten waren bereits nach bisherigem Recht, ebenso wie die Pensionen der Beamten steuerpflichtig, da sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Insoweit ergeben sich durch das Alterseinkünftegesetz keine Änderungen. Da es sich um nachträgliche Arbeitseinkünfte handelt, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro und ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 Euro abgezogen.

Ab 2005 wird der Werbungskostenpauschbetrag für die Alterseinkünfte der Betriebsrentner auf 102 Euro abgesenkt. Der Versorgungsfreibetrag wird bis 2040 ganz abgebaut. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Versorgungseintritt bis 2005 40 % der Versorgungsbezüge, wobei der Höchstbetrag auf 3.000 Euro abgesenkt wird. Für jedes folgende Jahr eines Versorgungseintritts vermindert sich der Satz um jeweils 1,6 % in den Jahren 2006 bis 2020 und um jeweils 0,8 % in den Jahren 2021 bis 2040. Parallel sinkt der Höchstbetrag in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 120 Euro und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 60 Euro.

Zum Ausgleich für die Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Versorgungsempfänger wird ein abschmelzender Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt bei Versorgungsbeginn bis 2005 900 Euro und sinkt in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 36 Euro und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 18 Euro. Bei Versorgungseintritt bis 2005 beträgt demnach der Versorgungsfreibetrag zuzüglich des Zuschlags maximal 3.900 Euro. Hinzu kommt noch der Arbeitnehmer Pauschbetrag für Versorgungsempfänger in Höhe von 102 Euro, sodass der Gesamtabzug für Bestandsrentner 4.002 Euro beträgt. Das ist sogar etwas mehr als der derzeit geltende höchstmögliche Abzug von 3.992 Euro. Der Abbau der Abzugsbeträge wirkt sich also erst in den folgenden Jahren aus.

 
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