Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn vom Finanzamt noch während des Einspruchsverfahrens ein Steueränderungsbescheid bekannt gegeben wird. Das Gesetz geht von einem zulässigen Einspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt aus. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Diesbezüglich obliegt der Finanzbehörde kein Ermessen. Folglich muss das Finanzamt einen Einspruch, der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird, als unzulässig abweisen. An der Unzulässigkeit des Einspruchs ändert sich auch nichts, wenn die Finanzbehörde einen Steueränderungsbescheid erläßt. Dass der Steueränderungsbescheid möglicherweise sogar noch während des Einspruchsverfahrens erlassen wird, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Der verspätet eingelegte Einspruch ist unzulässig.
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