Ein Steuerbescheid kann nachträglich nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neu ermittelte Tatsache bereits vor seinem Erlass hätte festgestellt werden können und müssen. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung nach Ansicht des Finanzgerichts München durch den Grundsatz von Treu und Glaube gehindert, eine nachträgliche Abänderung durchzuführen. Hat sie Zweifel an einem Sachverhalt, so müsste dies nach der Urteilsbegründung weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörde auslösen; unterbleiben diese, kann im Nachhinein keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgen.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|