Steuerbescheide und andere amtliche Schreiben (Verwaltungsakte) gelten laut der Abgabenordnung drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, sie sind nachweislich nicht oder verspätet zugestellt worden. Die Berechnung von Einspruchs- und Klagefristen richtet sich daher fast immer nach dieser dreitägigen Zugangsfiktion. Die gesetzliche Regelung stützt sich darauf, dass die Deutsche Post AG Briefe im Regelfall am nächsten Werktag zustellt.
Doch der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Münster haben entschieden, dass die gesetzliche Regel nicht ohne Ausnahme gilt: Wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt hat, der seinerseits den Brief zur Zustellung an die Deutsche Post AG als Subunternehmer weiterreicht, muss die Behörde nachweisen können, dass aufgrund der betrieblichen Abläufe trotzdem von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen auszugehen ist. Im Streitfall hatte das Gericht die Klagefrist um einen Tag verlängert, weil eine verlängerte Laufzeit durch Sortierprozesse nicht ausgeschlossen werden konnte.
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