Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein legt den Begriff "Eigenhändigkeit" aber anders aus. Es sei nur notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift.
Vorerst ist das Urteil noch kein Freibrief, Steuererklärungen einfach per Fax abzugeben und auf die Wirksamkeit der Abgabe zu vertrauen. Zu dem Urteil ist nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der jetzt das letzte Wort in dieser Frage hat. Wenn allerdings eine rechtzeitige Abgabe wirklich nur per Telefax möglich sein sollte, liefert das Urteil zumindest Schützenhilfe und sorgt dafür, dass ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruht.
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