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Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.


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Der erhöhte Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat läuft nun bis Ende März 2022 weiter.


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Für Minijobber ist ab 2022 bei der Entgeltmeldung an die Minijob-Zentrale auch die Steueridentifikationsnummer zwingend anzugeben.


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In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition viele geplante Änderungen im Steuer- und Sozialrecht festgeschrieben.


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Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.


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Pandemiebedingt gelten bei Auslandsreisen für 2022 dieselben Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen wie 2021.


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Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der bisher nur Betrieben offen stand, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, wird für alle Betriebe bis Ende 2021 verlängert.


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Die Bewertungsmethode für den Nutzungsvorteil aus Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeit kann unterjährig nicht gewechselt werden, aber eine rückwirkende Änderung zum Jahresanfang ist möglich.


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Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung sind die Ausgaben des Arbeitgebers gleichmäßig auf alle tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen.


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Aufgrund der verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie hat das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2021 angepasst.


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