Seit dem 1. November 2012 können Arbeitgeber mit der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) beginnen - oder sich noch bis Ende 2013 damit Zeit lassen.
Wenn der Betriebsprüfer eine Scheinselbständigkeit feststellt, die auch der Auftraggeber hätte erkennen können, darf die Einzugsstelle neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend Säumniszuschläge erheben.
Die Bundesländer wollen eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass Arbeitgeber selbst entscheiden können, wann sie im Lauf des kommenden Jahres mit der elektronischen Lohnsteuerkarte starten wollen.
Das Bundesfinanzministerium hat eine aktualisierte Aufstellung der Kaufkraftzuschläge für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer herausgegeben.
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