Eine besondere Tücke hat das Steuersenkungsgesetz 2000 für die Ansparabschreibungen gebracht. Die Höhe der Ansparrücklage wurde von 50 auf 40 % gesenkt. Gleichzeitig wurde die degressive AfA von 30 auf 20 % gesenkt. Dies bedeutet für Ansparrücklagen, die in den Vorjahren gebildet worden sind, dass im Auflösungsjahr ein 10-prozentiger Überhang entsteht. Dieser wirkt sich als Gewinnerhöhung aus, da er nicht durch Abschreibungen neutralisiert werden kann.
Durch eine Zulassung einer degressiven AfA von 30 % im Übergangsjahr als Billigkeitsregelung hätte das Problem gelöst werden können. Leider zeigt sich der Bundesfinanzminister uneinsichtig. Sein Entgegenkommen besteht lediglich darin, dass für den 10-prozentigen Überhang wenigstens keine Strafsteuer von 6 % entrichtet werden muss.
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