Als Erwerber eines Betriebes haften Sie grundsätzlich für die beim Erwerb bereits bestehenden Betriebsschulden, wenn Sie den Betrieb fortführen. Zu diesen Betriebsschulden können auch betriebliche Steuerschulden gehören. Um solche Haftungsrisiken zu kontrollieren, zu beschränken oder auszuschließen, sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Bezüglich Betriebssteuern:
Sie haften für Betriebssteuern, die seit dem Beginn des letzten Kalenderjahres entstanden sind, das vor der Übereignung liegt, und die bis zum Ablauf eines Jahres nach der Anmeldung des Betriebes durch Sie festgesetzt oder angemeldet worden sind. Daher sollten Sie sich unbedingt vor Vertragsschluss beim Finanzamt informieren, welche Steuerschulden bestehen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, sich vom Verkäufer einen Nachweis erbringen zu lassen, dass keine Steuerschulden mehr bestehen.
Bezüglich Betriebsschulden:
Die Haftung für allgemeine betriebliche Altschulden können Sie ausschließen, indem Sie gegenüber den einzelnen Gläubigern einen Haftungsausschluss erklären oder den Haftungsausschluss ins Handelsregister eintragen und bekannt machen lassen.
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