Es wird behauptet, dass eine GmbH weniger Steuern als ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft zahlt. Ohne eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer beträgt die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft 25 % Körperschaftsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag, das ergibt zusammen 26,375 %. Dieser Steuersatz gilt jedoch nur für einbehaltene Gewinne, der Steuersatz steigt an, weil ausgeschüttete Gewinne sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten der Anteilseigner besteuert wird.
Die Belastung mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag beträgt insgesamt 45,21%. Dem steht die Spitzensteuerbelastung eines Einzelunternehmens mit 42,168% gegenüber. Der Steuersatz ergibt sich aus 48,5% Einkommensteuer, 2,6675 Solidaritätszuschlag und einer Gewerbesteuerentlastung in Höhe von 9 %. Beachtet man ferner, dass der Durchschnittssteuersatz niedriger ist als der Spitzensteuersatz, weil die Steuerbelastung mit der Höhe der erzielten Einkünfte ansteigt, so fällt der Steuervorteil eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gegenüber einer Kapitalgesellschaft noch deutlich höher aus. Dieser Steuervorteil kann auch nicht durch Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge ausgeglichen werden, da auf Gehälter keine Gewerbesteuer angerechnet wird.
Vereinfacht kann man sagen, eine Kapitalgesellschaft ist günstiger, wenn Gewinne für Investitionen in der Kapitalgesellschaft zurückgehalten werden sollen, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist günstiger, wenn der Unternehmer von den Gewinnen leben muss. Die Vorteile beider Besteuerungsformen können in der GmbH & Co. KG miteinander kombiniert werden. In der GmbH werden die Gewinne für Investitionen angesammelt, aus der KG beziehen die Kommanditisten durch Entnahmen ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt.
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