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Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht

Auch bei der ratenweisen Zahlung der Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht liegen nicht anteilig Kapitalerträge vor.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie in Raten gezahlt werden. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Rechtssicherheit für Erblasser, die noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung mit den Erben vereinbaren wollen. Zwar wollte im Streitfall selbst das Finanzamt nicht die volle Abfindung der Einkommensteuer unterwerfen. Allerdings teilte es die Abfindung aufgrund der ratenweisen Zahlung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und bewertete den Zinsanteil als Teil der Kapitalerträge. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen, denn die Abfindung wurde unentgeltlich und außerhalb eines Leistungsaustausches geleistet. Außerdem ist der Rechtsgrund für den Erhalt der Abfindungsraten allein der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Solche Zahlungen können damit lediglich der Schenkungsteuer unterliegen, soweit der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.

 
[mmk]

 

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