Die von einer Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte vermieteten Wohnungen sind nur dann als Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung auch Zusatzleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Diese Zusatzleistungen müssen der Vermietung einen primär gewerblichen Charakter verleihen. Dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden, genügt laut dem Bundesfinanzhof nicht für die Begünstigung. Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Anzahl der vermieteten Wohnungen.
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