Wenn ein Dritter die Prämien für eine Lebensversicherung übernimmt, führt das - sobald die entsprechenden Freibeträge überschritten sind - zu einer steuerpflichtigen Schenkung. Ob dabei aber die Beiträge selbst oder nur die niedrigere Wertehöhung des Versicherungsanspruchs anzusetzen ist, musste jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beiträge in voller Höhe anzusetzen sind. Entscheidend ist, dass in diesem Fall nicht eine mittelbare Schenkung des Versicherungsanspruchs vorliegt, sondern bereits eine unmittelbare Schenkung durch Abgeltung der Zahlungsverpflichtung für die Prämien.
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