Bisher war unklar, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb einer Immobilie steuerlich abziehbar sind, und falls ja, ob als Werbungskosten oder im Rahmen der Abschreibung auf die Immobilie. Das betrifft insbesondere Erben eines Mietobjekts, die Kosten für die Erbauseinandersetzung haben. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt mehrheitlich im Sinne der Steuerzahler entschieden: Entgegen der Auffassung der Finanzämter sind die Kosten wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe abziehbar. Die Kosten dienen schließlich dem Erwerb des Alleineigentums an der Immobilie und sind daher Anschaffungsnebenkosten, die die Bemessungsgrundlage für die AfA erhöhen.
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