Wenn das Finanzamt die Einzahlung eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute der Schenkungsteuer unterwerfen will, muss es Tatsachen vorbringen, die zur Annahme einer Schenkung führen können. Dazu gehört laut dem Bundesfinanzhof auch der Nachweis, dass der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, muss der andere Ehegatte nachweisen, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.
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