Auch Vermieter werden von den Steuererhöhungen der Regierungskoalition nicht verschont. Im Steuervergünstigungsabbaugesetz sind gleich eine ganze Reihe von Regelungen enthalten, die Sie betreffen können:
Die degressive AfA wird ganz entfallen. Stattdessen gibt es nur noch die lineare AfA. Somit können Sie vermietete Gebäude, die nach Verabschiedung des Gesetzes angeschafft wurden, nur noch mit einheitlich 2 % pro Jahr abschreiben.
Bisher galt für den vollen Werbungskostenabzug für eine vermietete Immobilie, dass die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen muss. Dies wurde besonders unter Verwandten gerne zu verlustbringenden und damit steuersparenden Gestaltungen genutzt. Dieser Satz wird nun auf 75 % erhöht.
Lange Zeit wurden Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Kauf anfielen und 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten überstiegen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand). Vor kurzem hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch zu Gunsten der Vermieter geändert und sah den anschaffungsnahen Herstellungsaufwand nur noch in Ausnahmefällen als gegeben an. Das Gesetz sieht vor, die alte Praxis nunmehr gesetzlich festzuschreiben, wodurch die neue Rechtsprechung praktisch ausgehebelt wird.
Noch sind diese Regelungen nicht Gesetz, und es besteht die Hoffnung, dass insbesondere der Bundesrat noch die eine oder andere Änderung herbeiführt. Sie sollten sich als Vermieter allerdings schon einmal vorsorglich auf die genannten möglichen Steuernachteile einstellen.
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