Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein gewerblicher Grundstückshandel erst dann angenommen, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb oder der Bebauung mehr als 3 Immobilienobjekte verkauft werden. Werden weniger als 4 Objekte in dem Zeitraum verkauft, so müssen besondere Anzeichen vorliegen, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen. Solche Anzeichen können nach der bisherigen Rechtsprechung ein Verkauf vor der Bebauung, eine Bebauung nach den Wünschen des Erwerbers oder eine Einschaltung des Bauunternehmens des Bebauers sein. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil weitere Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel festgelegt:
Das Bauprojekt wird nur kurzfristig finanziert.
Bereits während der Bauphase wird die Veräußerungsabsicht dokumentiert, es werden z.B. Anzeigen aufgegeben oder ein Makler beauftragt.
Bereits vor Fertigstellung wird ein Vorvertrag mit einem künftigen Erwerber geschlossen.
Bei der Veräußerung werden Gewährleistungspflichten übernommen, die den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen überschreiten.
Es kommt also immer darauf an, ob dem Verkäufer nachgewiesen werden kann, dass er von vornherein zum Verkauf entschlossen war.
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