Wer eine Ferienwohnung vermietet, muss gegebenenfalls den Nachweis für die ortsüblichen Vermietungszeiten erbringen, meint der Bundesfinanzhof. Wird die Ferienwohnung aber nicht durchgehend an wechselnde Feriengäste vermietet und die ortsüblichen Vermietungszeiten können nicht festgestellt werden, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Das bedeutet: Es fehlt die Basis (= auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit), auf Grund derer das Gesetz die Einkünfteerzielungsabsicht typisiert. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden. Dazu muss sich aus den für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergeben. Hat der Eigentümer bereits beim Kauf der Ferienwohnung deren späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist für die Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.
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