Außerordentlich schnell hat der Bundesfinanzhof im Fall der Bauzeitzinsen entschieden, die Thema in der vorletzten Ausgabe waren. Die Bundesrichter teilen die Ansicht des Finanzgerichts München, dass die auf die Bauzeit entfallenden Zinsen für eine vermietete Immobilie den Herstellungskosten zugeschlagen werden können, wenn eine Berücksichtigung während der Bauzeit als vorweggenommene Werbungskosten nicht möglich war. Bilanzierende Steuerzahler hatten diese Möglichkeit schon immer, weil es ein handelsrechtliches Wahlrecht gibt, Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung eines Wirtschaftsguts entfallen, den Herstellungskosten zuzuschlagen. Dieses Wahlrecht gilt auch bei der Einkommensteuer, und nach dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit muss das Wahlrecht für alle Steuerzahler gelten, also auch für private Vermieter, die den Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
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