Leistet Ihr Kind seinen gesetzlichen Grundwehrdienst ab, so haben Sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für den Fall, dass durch die Aufnahme des Grundwehrdienstes eine Berufsausbildung unterbrochen wurde. Sie können allerdings für dieses Kind Kindergeld erhalten, wenn es über das 21. Lebensjahr hinaus arbeitslos ist oder eine Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus absolviert - längstens jedoch entsprechend der Dauer des Grundwehrdienstes.
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