Eine in der Einnahmeüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kindes als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar. Das Finanzgericht Düsseldorf begründet seine Auffassung damit, dass die Ansparrücklage keine Einnahme in Geld oder Geldeswert ist, die im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst wird. Zudem dient sie ihrem Zweck nach nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung.
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