Oft geht eine Ehescheidung mit viel bösem Blut einher, und so kommt es immer wieder vor, dass der Ehepartner mit den niedrigeren Einkünften noch nachträglich für die letzten Ehejahre die getrennte Veranlagung beantragt, nur um seinem besser verdienenden Expartner den Vorteil des Splittingtarifs zu verbauen. Doch dafür gibt es Grenzen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer geschiedenen Frau zurückgewiesen, die ihren Einspruch und Aussetzungsantrag gegen die Schätzungsbescheide des Finanzamts damit begründete, dass sie eine getrennte Veranlagung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Frau schließlich die Aufteilung der Steuerschuld beantragen könnte, wodurch die gesamte Steuerschuld dem Ehemann zugeordnet würde. Das sah das Gericht ähnlich: Der Antrag auf getrennte Veranlagung diene alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Weil die Aufteilung der Steuerschuld möglich sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
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