Ab dem 1.1.2001 werden die gesetzlichen Kilometer-Pauschbeträge in Höhe von 0,70 DM (Kfz) und 0,33 DM (Motorrad und Motorroller) je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer umgewandelt.
Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 10.000 DM begrenzt. Ein höherer Betrag als 10.000 DM kann von Ihnen aber dann geltend gemacht werden, wenn Sie einen eigenen oder einen Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte benutzen.
Ein wenig anders verhält es sich für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Hier können Sie gleich eine Entfernungspauschale von 0,80 DM ab dem ersten Kilometer ansetzen.
Höhere Aufwendungen, die entstehen, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können berücksichtigt werden, wenn sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge in Form eines unentgeltlichen oder verbilligten Job-Tickets oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermindern die ermittelte Entfernungspauschale.
Zum Schluss bleibt noch zu erwähnen, dass die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken gilt. Insoweit sind weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|