In Zeiten der Arbeitslosigkeit können Sie Aufwendungen für Ihre zukünftige berufliche Entwicklung als vorab entstandene Werbungskosten zur Erzielung späterer Einnahmen steuerlich geltend machen. Bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt sich ein beruflicher Zusammenhang von selbst, anders ist es jedoch bei anderen Ausgaben. Hier genügt die bloße Behauptung, die Aufwendungen seien beruflich veranlasst gewesen, nicht. Vielmehr ist der konkrete berufliche Zusammenhang darzulegen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Zeiten der Nichtbeschäftigung als vorweg entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden können - beispielsweise, wenn Sie das Arbeitszimmer für Bewerbungen, Fort- und Weiterbildung nutzen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass
entweder bei der angestrebten Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt wird, oder
die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Für den Fall, dass der Werbungskostenabzug zulässig, gilt auch hier die Abzugsbeschränkung in Höhe von 1.250 Euro.
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