Vor kurzem hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: In zwei aktuellen Urteilen haben die Richter ihre Vorstellungen zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug konkretisiert.
Im ersten Fall ging es um eine Englischlehrerin, die zusammen mit anderen Lehrern an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm. Für die einwöchige Gruppenreise gewährte der Arbeitgeber Dienstbefreiung. Zum Reiseprogramm gehörten unter anderem eine Stadtrundfahrt in Dublin, Vorträge zu kulturellen und sozialpolitischen Themen, der Besuch einer Theateraufführung, ein Tagesausflug und ein Dublin Literary Pub Crawl.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Reisekosten rundweg ab. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen: Wenn nicht nur berufliche, sondern auch beachtliche private Gründe die Klägerin bewogen haben, an der Reise teilzunehmen, sind die Aufwendungen für die Reise aufzuteilen. Diese Gründe bilden das auslösende Moment für die Reise und sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Steuerzahler hat dabei laut dem Bundesfinanzhof eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht.
Für eine berufliche Veranlassung ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist. Einer beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Die berufliche Veranlassung kann das Finanzamt auch nicht mit der Begründung bestreiten, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.
Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung), gilt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische oder berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Der zweite Fall betraf einen angestellten Unfallchirurgen, der Ausgaben für einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Kurs, der von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, darunter eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Das Programm bestand aus medizinischen Vorträgen und der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Auch hier wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt.
Wieder lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug komplett ab. Das Finanzgericht dagegen gab der Klage teilweise statt, weil die Aufwendungen zur Hälfte beruflich und zur anderen Hälfte privat veranlasst seien. Diese Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Dass das Finanzgericht die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet dem privaten Bereich zugeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof akzeptiert, gleichzeitig aber auch angedeutet, dass auch dieser Teil beruflicher Natur sein könnte, wenn das hinreichend begründet wird.
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