Mit einem Beschluss des Großen Senats hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Damit sind insbesondere Arbeitsecken in einem gemischt genutzten Raum nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Finanzverwaltung hat daher am 30. April 2018 per Allgemeinverfügung alle anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer zurückgewiesen. Die betroffenen Steuerzahler haben nun ein Jahr Zeit ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, um zu klagen, falls sie an ihrer Meinung festhalten.
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